2.5.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 156/49
Klage, eingereicht am 5. Januar 2016 — Rabbit/EUIPO — DMG Media (rabbit)
(Rechtssache T-4/16)
(2016/C 156/66)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Rabbit, Inc. (Redwood City, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: M. Engelman, Barrister, und J. Stephenson, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DMG Media Ltd (London, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „rabbit“ — Anmeldung Nr. 11 701 89.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Oktober 2015 in der Sache R 2133/214-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Die Beschwerdekammer habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie ausgeführt habe, dass bei dem Vergleich der Waren und Dienstleistungen, die jeweils für die von der Klägerin angemeldete Unionsmarke und für die für die andere Beteiligte eingetragene Unionsmarke beansprucht würden, nur die in den Verzeichnissen aufgeführten Waren und Dienstleistungen berücksichtigt werden dürften und nicht der tatsächliche Gebrauch der Marken.
—
Die Beschwerdekammer habe die Nichtberücksichtigung tatsächlicher Benutzungsnachweise nicht begründet.
—
Die Beschwerdekammer habe den beschreibenden Charakter der Marke „rabbit“ nicht angemessen berücksichtigt.
Full & Egal Universal Law Academy