7.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 90/23
Klage, eingereicht am 15. Januar 2016 — Gauff/HABM — H.P. Gauff Ingenieure (GAUFF)
(Rechtssache T-13/16)
(2016/C 090/31)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Gauff GmbH & Co. Engineering KG (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Molnar)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: H.P. Gauff Ingenieure GmbH & Co. KG — JBG (Frankfurt am Main, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „Gauff“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 6 327 977
Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. November 2015 in der Sache R 549/2015-1
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
hilfsweise: die Sache wird an das HABM zur weiteren Prüfung der fehlerhaft nicht geprüften streitigen Gesichtspunkte zurückverwiesen;
—
dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
—
Verletzung von Art. 53, 56, 57, 76 der Verordnung Nr. 207/2009 und Verletzung der Verordnung Nr. 2868/95 sowie Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und Begründungsmängel.
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