7.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 90/23
Klage, eingereicht am 8. Januar 2016 — Apimab Laboratoires u. a./Kommission
(Rechtssache T-14/16)
(2016/C 090/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Apimab Laboratoires (Clermont-l'Hérault, Frankreich), Sarl BBI — Blanche Bresson Institut (Barbentane, Frankreich), Institut de recherche biologique — IRB (Montaigu, Frankreich), Laboratoires Arkopharma (Carros, Frankreich), Laboratoires Juva Santé (Paris, Frankreich), Ortis (Bütgenbach, Belgien), Pierre Fabre Médicament (Boulogne-Billancourt, Frankreich), Pollenergie (Saint-Hilaire-de-Lusignan, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. de Brosses)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
festzustellen, dass die Verordnung Nr. 2015/1933 vom 27. Oktober 2015 ohne vorherige Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und somit unter Verstoß gegen die für ihren Erlass geltenden Verfahrensvorschriften erlassen wurde;
—
festzustellen, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie die Verordnung Nr. 2015/1993 unter Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 178/2002 ohne wissenschaftliche Risikobewertung erlassen hat;
—
festzustellen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie in der Verordnung Nr. 2015/1933 vom 27. Oktober 2015 den Gehalt an Benzo(a)pyren in bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln auf 10 Mikrogramm bei isolierter Verwendung bzw. 50 Mikrogramm bei Vermischung mit anderen Substanzen begrenzt hat;
—
festzustellen, dass die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hat, indem sie in der Verordnung Nr. 2015/1933 vom 27. Oktober 2015 den Gehalt an Benzo(a)pyren in bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln auf 10 Mikrogramm bei isolierter Verwendung bzw. 50 Mikrogramm bei Vermischung mit anderen Substanzen begrenzt hat;
—
festzustellen, dass die Kommission den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt hat, indem sie in der Verordnung Nr. 2015/1933 vom 27. Oktober 2015 den Gehalt an Benzo(a)pyren in bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln auf 10 Mikrogramm bei isolierter Verwendung bzw. 50 Mikrogramm bei Vermischung mit anderen Substanzen begrenzt hat;
demzufolge,
—
die Verordnung Nr. 2015/1933 vom 27. Oktober 2015 hinsichtlich ihrer Bestimmungen über Nahrungsergänzungsmittel für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger sechs Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen Verfahrensvorschriften aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (im Folgenden: Rahmenverordnung) beim Erlass der Verordnung (EU) Nr. 2015/1933 der Kommission vom 27. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Kakaofasern, Bananenchips, Nahrungsergänzungsmitteln, getrockneten Kräutern und getrockneten Gewürzen (im Folgenden: angefochtene Verordnung).
2.
Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler der Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnung und Verstoß gegen Art. 2 der Rahmenverordnung, der die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung wegen fehlender Rechtsgrundlage rechtfertige.
3.
Dritter Klagegrund: Rechtsfehler, den die Kommission dadurch begangen habe, dass sie die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit nicht angehört und keinerlei vorherige wissenschaftliche Bewertung durchgeführt habe, was die Anforderungen des Art. 6 der Verordnung Nr. 178/2002 missachte.
4.
Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler aufgrund dessen, dass die angefochtene Verordnung implizit auf der Prämisse beruhe, dass der Verbraucher ähnliche Mengen an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) über Nahrungsergänzungsmittel aufnehme wie über gängige Lebensmittel, was aber nicht der Fall sei.
5.
Fünfter Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Festlegung des Höchstgehalts an PAK über das hinausgehe, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendig sei.
6.
Sechster Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, weil die Unterschiede zwischen Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Lebensmitteln in der angefochtenen Verordnung nicht in der Form berücksichtigt worden seien, dass der Höchstgehalt an PAK in Abhängigkeit von der Art des betroffenen Lebensmittels festgesetzt worden sei.
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