21.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 106/38
Klage, eingereicht am 21. Januar 2016 — Sovena Portugal — Consumer Goods/HABM — Mueloliva (FONTOLIVA)
(Rechtssache T-24/16)
(2016/C 106/44)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Sovena Portugal — Consumer Goods, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Martins Pereira)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mueloliva, SL (Cordoba, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelder: Klägerin.
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke „FONTOLIVA“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 107 792 mit Benennung der Europäischen Union.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. November 2015 in der Sache R 1813/2014-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Klage zuzulassen;
—
die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben;
—
die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage dieser Klage zu berichtigen und die Erstreckung des Schutzes der internationalen Marke Nr. 1 107 792 FONTOLIVA auf die Europäische Union zu erklären;
—
dem HABM die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, einschließlich der in dieser Rechtssache entstandenen Kosten, die dem HABM zuzurechnen sind;
—
der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten der Klägerin im Verfahren vor dem HABM aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Verfall der älteren spanischen Marke Nr. 780 071 FUENOLIVA;
—
unzureichende Beweise für die ernsthafte Benutzung der älteren Marke;
—
keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Existenz zweier älteren Marken FONTOLIVA in Spanien.
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