29.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 111/29
Klage, eingereicht am 22. Januar 2016 — Hellenische Republik/Kommission
(Rechtssache T-26/16)
(2016/C 111/35)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, O. Tsirkinidou und A.-Ev. Vasilopoulou)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den angefochtenen Durchführungsbeschluss 2015/2098 der Kommission vom 13. November 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7716 und veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Ausgabe L 303 vom 20.11.2015, S. 35 ff., in den Teilen für nichtig zu erklären, mit denen der Hellenischen Republik im Anschluss an die Kontrollen IR/2009/004/GR und IR/2009/0017/GR punktuelle und pauschale finanzielle Berichtigungen wegen Verzögerungen bei Wiedereinziehungsverfahren, Nichterfassung von Angaben und, allgemein, Mängeln bei den Verfahren zur Verwaltung von Außenständen in Höhe von 11 534 827,97 Euro gemäß der Aufstellung im Anhang des Beschlusses auferlegt wurden;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe.
Zur pauschalen finanziellen Berichtigung von 10 % für das Haushaltsjahr 2011 macht sie vier Klagegründe geltend.
1.
Fehlende Rechtsgrundlage für die Auferlegung der pauschalen finanziellen Berichtigung.
2.
In Bezug auf die Verzögerungen bei Wiedereinziehungsverfahren wird gerügt, dass die Auferlegung von Berichtigungen im Jahr 2015 für Mängel des Kontrollsystems, die sich auch auf vor 2000 liegende Sachverhalte bezögen, nachdem unter Verletzung der Verteidigungsrechte der griechischen Behörden erstmals 2011 Feststellungen getroffen worden seien, denen die Kommission unverhältnismäßiges Gewicht beimesse, gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit, des rechtzeitigen Handels der Kommission und jedenfalls der angemessen Frist für dieses Handeln verstoße.
3.
Bezüglich der Mängel beim Wiedereinziehungsverfahren durch Aufrechnung wird gerügt, dass der Beschluss der Kommission keine hinreichende und bestimmte Begründung habe und jedenfalls aufgrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers ergangen sei.
4.
Hinsichtlich der nach Ansicht der Kommission fehlerhafte Berechnung der Zinsen, die nach der 50/50-Regel des Art. 31 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (1) abgerechnet worden seien, und der daraus folgenden fehlenden Angabe der Zinsen in Anhang III wird gerügt, dass sich die Kommission auf eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Art. 32 Abs.1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gestützt habe.
Der fünfte Klagegrund bezieht sich auf die übrigen angefochtenen Teile des Durchführungsbeschlusses der Kommission, die die Auferlegung punktueller Berichtigungen bei kontrollierten Vorgängen betreffen. Nach den erforderlichen Vorbemerkungen zu diesen Fällen insgesamt wird auf die einzelnen Berichtigungen eingegangen und ein Verstoß gegen Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, Unbestimmtheit, das völlige Fehlen einer hinreichenden und bestimmten Begründung, mehrfache offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission, eine Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit sowie eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens der Kommission im Hinblick darauf, die streitigen Beträge der Hellenischen Republik anzulasten, gerügt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).
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