29.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 111/31
Klage, eingereicht am 25. Januar 2016 — Vereinigtes Königreich/Kommission
(Rechtssache T-27/16)
(2016/C 111/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: J. Kraehling sowie S. Lee und M. Gray, Barristers)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2098 der Europäischen Kommission vom 13. November 2015 (1), mit dem u. a. festgestellt wurde, dass Teile der vom Vereinigten Königreich gemeldeten landwirtschaftlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung unter Verstoß gegen Unionsrecht getätigt worden seien und nicht zulasten des EGFL und des ELER finanziert werden könnten, teilweise für nichtig zu erklären, und zwar in Bezug auf fünf Einträge im Anhang zu diesem Beschluss (den letzten Eintrag auf S. 42 und die ersten vier Einträge auf S. 43), die insgesamt eine finanzielle Korrektur in Höhe von 1 849 194,86 Euro ergeben, und
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der Kommission die Kosten des Vereinigten Königreichs aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe bei der Auslegung der Regelung, dass ein Mitgliedstaat bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugerorganisation, um die Obergrenze der finanziellen Beihilfe zu ermitteln, die Erzeugung von Anbauern, die der Organisation beiträten, berücksichtigen dürfe, Rechtsfehler begangen. Mit ihrer Auffassung habe die Kommission die eindeutigen Regelungen erstens von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1433/2003 der Kommission (2) und zweitens von Art. 52 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 1580/2007 der Kommission (3) verkannt.
2.
Zweiter Klagegrund: Mit ihrer Auslegung des Wertes der Erzeugung beigetretener Mitglieder habe die Kommission die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit verletzt, die besonders starke Wirkung entfalteten, wenn eine Maßnahme zu finanziellen Konsequenzen und/oder zur Verhängung einer Sanktion führe.
(1) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2098 der Kommission vom 13. November 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2015] 7716) (ABl. L 303, S. 35).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe (ABl. L 203, S. 25).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350, S. 1).
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