16.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 312/11
Klage, eingereicht am 29. Juli 2019 — MU/Parlament
(Rechtssache T-40/16)
(2019/C 312/12)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: MU (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bruno)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
festzustellen, dass die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2015, mit der die in Art. 24 Abs. 9 der Internen Regelung über Praktika und Studienaufenthalte beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments genannte zusätzliche Zahlung für Praktikanten mit einer Behinderung verweigert wird, rechtswidrig ist,
—
infolgedessen festzustellen, dass er als Person mit einem Behinderungsgrad von 70 % das Recht auf Anerkennung der zusätzlichen Zahlung gemäß Art. 29 Abs. 9 der Regelung über Praktika beim Europäischen Parlament hat,
—
das Europäische Parlament zu verurteilen, ihm die in der anwendbaren Regelung vorgesehene zusätzliche Vergütung zuzüglich Zinsen und Währungsausgleich ab dem Zeitpunkt des Antrags bei der Verwaltung bis zur tatsächlichen Zahlung zu zahlen und die im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Die Anerkennung der in Art. 24 Abs. 9 der Internen Regelung über Praktika und Studienaufenthalte beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments vorgesehenen zusätzlichen Zahlung für Personen mit einer Behinderung stehe nicht im Ermessen des Europäischen Parlaments.
2.
Der Behinderungsgrad werde durch den Vertrauensarzt des Europäischen Parlaments bestätigt oder festgestellt, indem er entweder auf eine nationale Bescheinigung oder auf ein detailliertes Gutachten des Arztes des Praktikanten gestützt werde, und zwar unter Bezugnahme auf die „Europäische Tabelle zur Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität für medizinische Zwecke“.
3.
Selbst wenn angenommen werde, dass im vorliegenden Fall ein Ermessen des Europäischen Parlaments bestehe, sei es ohne Begründung überschritten worden. Insoweit wird vorgetragen, dass die betreffende Regelung zwischen dem Fall, dass — wie vorliegend — die Behinderung auf eine Bescheinigung der nationalen Behörde gestützt werde, die dann vom Vertrauensarzt des Europäischen Parlaments zu bestätigen sei, und dem anders liegenden Fall unterscheide, dass sie auf einen Bericht des Arztes des Praktikanten gestützt werde. Nur im letzteren Fall werde der Behinderungsgrad vom Vertrauensarzt des Europäischen Parlaments festgestellt.
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