25.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 145/29
Klage, eingereicht am 3. Februar 2016 — Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-50/16)
(2016/C 145/36)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér und G. Koós)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Ungarn beantragt,
—
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 24. November 2015, die europäische Bürgerinitiative mit dem Namen „Wake up Europe! Agir pour préserver le projet démocratique européen“ zu registrieren, für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Ungarn macht drei Klagegründe geltend.
1.
Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission durch die Registrierung der fraglichen Bürgerinitiative gegen Art. 11 Abs. 4 EUV sowie gegen die Art. 2 Nr. 1 und 4 [Abs. 2] Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2001 (1) verstoßen habe, weil die Einleitung des in Art. 7 EUV vorgesehenen Verfahrens — das einem Vertragsverletzungsverfahren ähnele — nicht als ein für die Umsetzung der Verträge notwendiger Rechtsakt angesehen werden könne. Zudem müsse die Bürgerinitiative auf einen Vorschlag der Kommission für einen Unionsrechtsakt in Form von neuen positiven Vorschriften des Unionsrechts gerichtet sein.
2.
Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission mit ihrem Beschluss gegen das Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung verstoßen habe und ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Insoweit wird im Wesentlichen beanstandet, dass die Kommission mit diesem Beschluss radikal von ihrer früheren Praxis der Registrierung von Bürgerinitiativen abgewichen sei und dass durch diese Unvorhersehbarkeit und Widersprüchlichkeit die früheren Initiativen und die potenziellen zukünftigen Initiativen nicht die gleiche Behandlung erführen.
3.
Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass der Beschluss der Kommission gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verstoße. Erstens habe die Kommission bisher den Standpunkt vertreten, dass die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 7 EUV gegen Ungarn nicht vorlägen, so dass die Entscheidung, die Bürgerinitiative zu registrieren, die Botschaft vermitteln könnte, dass die Kommission es dennoch nicht ausschließe, dass die Initiative begründet sei. Zweitens sei die Kommission aufgrund dieses Grundsatzes verpflichtet, Ungarn von dieser Bürgerinitiative, die es unmittelbar betreffe, zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65, S. 1; Berichtigung in ABl. 2012, L 94, S. 49).
Full & Egal Universal Law Academy