2.5.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 156/49
Klage, eingereicht am 15. Februar 2016 — E-Control/ACER
(Rechtssache T-63/16)
(2016/C 156/67)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Schuhmacher)
Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der ACER vom 16. Dezember 2015 in der Sache A-001-2015 für nichtig zu erklären;
—
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvoraussetzungen
In dem Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt habe, seien wesentliche Verfahrensvoraussetzungen missachtet worden, nämlich das Verfahrensgrundrecht der E-Control, die Rechtmäßigkeit der Stellungnahme Nr. 09/2015 der ACER vom 23. September 2015 zur Vereinbarkeit der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden, mit denen die Methoden für die Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten in Mittel- und Osteuropa genehmigt werden, mit der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (1) und den in deren Anhang I enthaltenen Leitlinien für das Management und die Vergabe verfügbarer Übertragungskapazitäten auf Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen (im Folgenden: Stellungnahme) in Frage zu stellen und ihre Rechtsauffassung vorzutragen.
2.
Rechtsfehlerhafte Feststellung, dass die Stellungnahme keine Entscheidung im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 713/2009 (2) darstelle
Der Beschwerdeausschuss der ACER habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Beschwerde der E-Control gegen die Stellungnahme unzulässig sei, weil die Stellungnahme der ACER keine Entscheidung im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 713/2009 sei. Damit sei der E-Control das Beschwerderecht verweigert worden. Die mit der Beschwerde angefochtene Stellungnahme sei eine Entscheidung im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 713/2009, da sie unmittelbare Rechtswirkungen für die E-Control habe. Daher bestehe ein Beschwerderecht, und der Beschwerdeausschuss hätte die Beschwerde der E-Control in der Sache prüfen müssen.
3.
Fehlen einer angemessenen Begründung
Der Beschwerdeausschuss der ACER habe in der angefochtenen Entscheidung keine angemessene Begründung gegeben, da sich seine rechtliche Beurteilung im Grunde auf die Feststellung beschränke, dass die Stellungnahme eine Zwischenmaßnahme und eine vorbereitende Maßnahme für etwaige weitere Handlungen der Kommission darstelle. Die angefochtene Entscheidung beruhe nicht auf einer Auseinandersetzung mit dem rechtlichen Vorbringen der E-Control und enthalte keine angemessene Rechtfertigung für (möglicherweise konträre) Ansichten des Beschwerdeausschusses der ACER.
4.
Falsche Anwendung der einschlägigen Rechtsgrundsätze
Der Beschwerdeausschuss der ACER habe seine rechtliche Beurteilung der Beschwerde der E-Control auf die Feststellung beschränkt, dass die Stellungnahme der ACER eine vorläufige und Zwischenmaßnahme darstelle, die nur als vorbereitende Maßnahme für etwaige zukünftige Handlungen der Kommission diene. Seiner Ansicht nach könne die Stellungnahme als Zwischenmaßnahme daher nicht Gegenstand einer Beschwerde sein. Diese Rechtsauffassung sei unrichtig. Die Stellungnahme stelle eine unabhängige, endgültige und eigenständige Handlung einer Agentur der Europäischen Union dar und bilde daher für sich allein den Gegenstand einer Nichtigkeitsklage und folglich auch für eine Beschwerde gemäß Art. 19 der Verordnung Nr. 713/2009. Hätte der Beschwerdeausschuss die einschlägigen Rechtsgrundsätze richtig angewendet, hätte er die Stellungnahme für nichtig erklärt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211, S. 15).
(2) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211, S. 1).
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