10.5.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 165/14
Klage, eingereicht am 16. Februar 2016 — Ateknea Solutions Catalonia/Kommission
(Rechtssache T-69/16)
(2016/C 165/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ateknea Solutions Catalonia, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Troncoso Ferrer sowie Rechtsanwältinnen C. Ruixó Claramunt und S. Moya Izquierdo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
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festzustellen, dass die Kommission ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat, und sie dazu zu verurteilen, einen Gesamtbetrag von 1 634 990,62 Euro an sie zu zahlen (und zwar a) 943 046,54 Euro, weil die Kosten des Centre de Transferencia de Tecnología [CTT] einschließlich seiner indirekten Kosten als Kosten für interne Berater zu behandeln sind; b) 96 358,10 Euro wegen zu Unrecht verlangter Pauschalentschädigung; c) 595 585,98 Euro als vertraglichen Schadensersatz), zuzüglich Zinsen gemäß Artikel II.28.7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, erhöht um dreieinhalb Prozentpunkte bis zur vollständigen Zahlung;
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hilfsweise, die Kommission dazu zu verurteilen, einen Gesamtbetrag von 1 303 303,98 Euro an sie zu zahlen (und zwar a) 753 533,00 Euro, weil die Kosten des CTT einschließlich seiner indirekten Kosten als Drittmittel zu behandeln sind; b) 73 873,27 Euro wegen zu Unrecht verlangter Pauschalentschädigung; c) 475 897,71 Euro als vertraglichen Schadensersatz), zuzüglich Zinsen gemäß Artikel II.28.7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, erhöht um dreieinhalb Prozentpunkte bis zur vollständigen Zahlung;
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der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die von der Klägerin erhobene Klage stützt sich auf Art. 272 AEUV und nimmt Bezug auf die Schiedsklausel, die in mehreren zwischen der Klägerin und der Europäischen Kommission innerhalb des Sechsten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung geschlossenen Verträgen enthalten ist.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe bei der Feststellung des Sachverhalts offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, die zu einer Verletzung der für die Verträge innerhalb des Sechsten Rahmenprogramms geltenden Allgemeinen Bedingungen und der Finanziellen Leitlinien geführt hätten.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.
4.
Vierter Klagegrund: Verletzung der für die Durchführung von Verträgen durch die Kommission geltenden Grundsätze, d. h. des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung.
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