29.3.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 111/41
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2016 von Carlo De Nicola gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Dezember 2015 in der Rechtssache F-104/13, De Nicola/EIB
(Rechtssache T-70/16 P)
(2016/C 111/50)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Ferabecoli)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Investitionsbank
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben und unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Nr. 2 des Tenors sowie die Rn. 13-17, 57-60 und 62-68 des Urteils aufzuheben;
—
demzufolge das Mobbing der EIB gegen ihn festzustellen und die EIB zum Ersatz der ihm entstandenen Schäden zu verurteilen, oder, hilfsweise, die Rechtssache einer anderen Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst zuzuweisen, damit es nach Erstellung des beantragten medizinischen Gutachtens in anderer Besetzung erneut über die aufgehobenen Teile entscheidet;
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der anderen Partei des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 18. Dezember 2015, De Nicola/Europäische Investitionsbank (F-104/13).
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Erster Rechtsmittelgrund, betreffend die vertragliche Natur der Beziehung zwischen dem Rechtsmittelführer und der EIB
—
Insoweit wird geltend gemacht, der Rechtsmittelführer habe Schadensersatz aus vertraglicher Haftung der EIB und nicht aus außervertraglicher Haftung der Europäischen Union beantragt.
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund, betreffend den Antrag auf Feststellung von Mobbing
—
Insoweit wird insbesondere geltend gemacht, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe sich der Pflicht, eine Mobbingbeschwerde zu prüfen, nicht entziehen dürfen, und habe daher die auf Feststellung des Mobbings gerichteten Anträge völlig rechtswidrig für unzulässig erklärt. Die Feststellung und rechtliche Qualifizierung der Tatsachen sei u. a. eine unabdingbare Voraussetzung für den anschließenden Ersatz der geltend gemachten Schäden.
3.
Dritter Rechtsmittelgrund, betreffend den Antrag auf Ersatz des Schadens wegen Mobbings
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Insoweit wird vorgebracht, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dafür erfüllt seien, dass das Gericht den Sachverhalt feststelle und den Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden anerkenne.
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