4.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 118/37
Klage, eingereicht am 15. Februar 2016 — BBY Solutions/EUIPO — Worldwide Sales Corporation España (BEST BUY mobile)
(Rechtssache T-72/16)
(2016/C 118/43)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien:
Klägerin: BBY Solutions, Inc. (Minneapolis, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: A. Poulter, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Worldwide Sales Corporation España, SL (Sant Vicenç dels Horts, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „BEST BUY mobile“ — Anmeldung Nr. 7 213 424.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Dezember 2015 in der Sache R 53/2015-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 6. November 2014 im Widerspruchsverfahren Nr. B 1485137 aufzuheben;
—
die Unionsmarkenanmeldung Nr. 007213424 zur Eintragung zuzulassen;
—
dem EUIPO die eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Die Beschwerdekammer habe Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verletzt, weil sie die dominanten und entscheidungskräftigen Bestandteile der Marke falsch beurteilt habe.
—
Die Beschwerdekammer habe Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verletzt, weil sie den Gesamteindruck, den die Marke hervorrufe, falsch beurteilt habe.
—
Die Beschwerdekammer habe Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verletzt, weil sie die Identität der von der Marke erfassten Dienstleistungen falsch beurteilt habe.
—
Die Beschwerdekammer habe Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verletzt, weil sie fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen sei, dass zwischen der älteren Marke der Widerspruchsführerin und der Marke der Klägerin Verwechslungsgefahr bestehe.
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