4.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 118/41
Klage, eingereicht am 19. Februar 2016 — Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters u. a./Kommission
(Rechtssache T-79/16)
(2016/C 118/48)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters (Hoenderloo, Niederlande) und 21 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt H. Viaene, Rechtsanwältin D. Gillet und Rechtsanwalt T. Ruys)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;
—
den Beschluss der Kommission vom 2. September 2015 betreffend eine vermeintlich rechtswidrige staatliche Beihilfe in Verbindung mit dem subventionierten Erwerb oder der kostenlosen Zurverfügungstellung von Naturgebieten (Beihilfe SA.27301 [2015/NN] — Niederlande) sowie die stillschweigende Zurückweisung der von der Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters eingelegten Beschwerde für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.
1.
Verletzung der in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Verfahrensrechte. Die Kommission könne am Ende der Voruntersuchung unmöglich in der Lage gewesen sein, mit hinreichender Gewissheit die Zulässigkeit der Beihilfe festzustellen, und zwar aufgrund folgender Aspekte:
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außergewöhnlich lange Dauer der Voruntersuchung;
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umfangreicher Schriftwechsel zwischen den Beteiligten während der Voruntersuchung;
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Ersetzung der durch den Beschluss genehmigten Beihilfemaßnahme durch eine andere Beihilfemaßnahme während der Voruntersuchung;
—
Inhalt der von der Kommission genehmigten neuen Beihilfemaßnahme.
2.
Verletzung des Rückwirkungsverbots und des Grundsatzes der Rechtssicherheit
Die Kommission habe das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz der Rechtssicherheit dadurch verletzt, dass sie die am 31. Januar 2012 in Kraft getretene Rahmenregelung für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (1) auf eine Beihilferegelung angewandt habe, die seit 2011 nicht mehr angewandt werde und bereits durch eine neue, von der Kommission genehmigte Beihilferegelung ersetzt worden sei.
3.
Rechtsfehler und Begründungsmangel bei der Anwendung der Rahmenregelung
—
Die Kommission habe in Bezug auf die Anwendung der Voraussetzung eines Zuweisungsbeschlusses für die Dienstleistung von allgemeinem Interesse offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, insbesondere was die Länge des Zuweisungszeitraums angehe. Außerdem habe sie offensichtliche Fehler bei der Analyse des Ausgleichsbetrags begangen und die Voraussetzung einer getrennten Buchführung missachtet.
—
Bei der Prüfung, ob der erforderliche Zuweisungsbeschluss für die Dienstleistung von allgemeinem Interesse vorliege, sei nicht der Frage nachgegangen worden, ob es sich bei der kostenlosen Zuweisung von Grundstücken tatsächlich um einen Zuweisungsbeschluss handele. Außerdem habe die Kommission keine Analyse der Garantien zur Vermeidung von Überkompensationen bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken vorgenommen.
4.
Verletzung von Art. 106 Abs. 2 AEUV
—
Die unentgeltlichen Übertragungen und die Erwerbsbeihilfen seien zur Erreichung des verfolgten Naturschutzziels offensichtlich unnötig und ungeeignet.
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Dass die Beihilfemaßnahme lediglich von 13 flächenbewirtschaftenden Organisationen habe in Anspruch genommen werden können, sei zur Ermöglichung der Gemeinwohlverpflichtung des Naturschutzes keineswegs notwendig oder gerechtfertigt.
(1) Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. 2012, L 7, S. 3), und Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (ABl. 2012, C 8, S. 15).
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