18.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 136/38
Klage, eingereicht am 23. Februar 2016 — International Gaming Projects/EUIPO — adp Gauselmann (TRIPLE EVOLUTION)
(Rechtssache T-82/16)
(2016/C 136/53)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: International Gaming Projects Ltd (Valletta, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Garayalde Niño und A. Alpera Plazas)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: adp Gauselmann GmbH (Espelkamp, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „TRIPLE EVOLUTION“ — Anmeldung Nr. 11 968 138.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Dezember 2015 in der Sache R 725/2015-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Anmeldung zuzulassen;
—
die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben;
—
die Eintragung der Unionsmarke TRIPLE EVOLUTION für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen anzuordnen;
—
dem EUIPO und/oder dem Widerspruchsführer die Kosten aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
—
Die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den in Rede stehenden Zeichen bestehe.
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