13.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/52
Klage, eingereicht am 18. Februar 2016 — Banca Monte dei Paschi di Siena und Banca Widiba/EUIPO — ING-DIBa (WIDIBA)
(Rechtssache T-83/16)
(2016/C 211/66)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Banca Monte dei Paschi di Siena SpA (Siena, Italien) und Wise Dialog Bank SpA (Banca Widiba SpA) (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Trevisan und D. Contini)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ING-DIBa AG (Frankfurt am Main, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderinnen der streitigen Marke: Klägerinnen.
Streitige Marke: Unionswortmarke „WIDIBA“ — Anmeldung Nr. 12 192 308.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. November 2015 in den verbundenen Sachen R 112/2015-2 und R 190/2015-2.
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, da ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben wurde, und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;
für den Fall, dass dieser erste Antrag abgelehnt werden sollte,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, da mit ihr die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, mit der die Markenanmeldung Nr. 12 192 308 für bestimmte Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen wurde, bestätigt wurde, und festzustellen, dass die Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 192 308 für solche Waren und Dienstleistungen eintragungsfähig ist, oder, hilfsweise, die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen, damit es die daraus folgenden Maßnahmen ergreift;
in jedem Fall
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr der Beschwerde der ING-DIBa betreffend Kreditkarten stattgegeben wurde, und festzustellen, dass die Unionsmarkenanmeldung Nr. 12 192 308 für solche Waren eintragungsfähig ist, oder, hilfsweise, die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen, damit es die daraus folgenden Maßnahmen ergreift;
in jedem Fall
—
dem EUIPO neben seinen eigenen Kosten auch die von der Banca Monte dei Paschi di Siena SpA und der Wise Dialog Bank SpA getragenen Auslagen und Gebühren in Bezug auf das vorliegende Verfahren und das Verfahren vor dem EUIPO aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 und Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.