18.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 136/40
Klage, eingereicht am 26. Februar 2016 — Eurofast/Kommission
(Rechtssache T-87/16)
(2016/C 136/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Eurofast SARL (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Aufrechnungsentscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2015 für nichtig zu erklären;
—
die Forderung, die die Kommission gegen Eurofast aufgrund des Vertrags ASSET zu haben behauptet, für unbegründet zu erklären;
—
zu erklären, dass sämtliche für das Projekt ASSET aufgewendeten Kosten in Höhe von 507 574 Euro erstattungsfähig sind und dass die Kommission die Rechtmäßigkeit der im Grant Agreement festgelegten Finanzierung in Höhe von 365 639 Euro bestätigt;
—
der Kommission aufzugeben, aufgrund des Vertrags EKSISTENZ 69 923,68 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen;
—
die Kommission zur Zahlung der Vertragsstrafe zu verurteilen;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, und zwar zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der im Schreiben der Kommission vom 17. Dezember 2015 enthaltenen Aufrechnungsentscheidung bzw. ihres Antrags auf Feststellung des Nichtbestehens der streitigen vertraglichen Forderung.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 78 und 80 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, gegen Art. II.21 des FP7 Grant agreement, Annex II — General conditions, gegen den Grundsatz des guten Glaubens nach § 1134 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Code civil), sowie gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen der allgemeinen Bedingungen des Subventionsvertrags ASSET und offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Bestimmungen über die erstattungsfähigen Kosten.
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