25.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 145/32
Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2016 von Nicole Clarke, Sigrid Dickmanns und Elisavet Papathanasiou gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Dezember 2015 in den verbundenen Rechtssachen F-101/14, F-102/14 und F-103/14, Clarke u.a./EUIPO
(Rechtssache T-89/16 P)
(2016/C 145/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Nicole Clarke (Alicante, Spanien), Sigrid Dickmanns (Gran Alacant, Spanien) und Elisavet Papathanasiou (Alicante) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen:
—
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2015 in den verbundenen Rechtssachen F-101/14, F-102/14 und F-103/14 vollständig aufzuheben;
—
gemäß den von den Klägerinnen in jenen Verfahren gestellten Anträgen zu entscheiden;
—
die Kosten des gesamten Verfahrens — also des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der EU sowie des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gericht der EU — dem EUIPO aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen vier Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Anwendung der in den Dienstverträgen der Rechtsmittelführerinnen enthaltenen Auflösungsklausel sowie der zwischen dem EUIPO und den Rechtsmittelführerinnen jeweils abgeschlossenen „Wiedereinstellungsprotokolle“ insofern, als die gegenständlichen Auswahlverfahren nicht die „nächsten“ Auswahlverfahren im Sinne der Auflösungsklausel sind
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Anwendung der in den Dienstverträgen der Klägerinnen enthaltenen Auflösungsklausel insofern, als die gegenständlichen Auswahlverfahren sich nicht auf das in der Auflösungsklausel enthaltene Spezialgebiet „gewerbliches Eigentum“ beziehen und die Auflösungsklausel daher nicht auslösen können
Die Rechtsmittelführerinnen rügen im Rahmen des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GöD) im angegriffenen Urteil den Wortlaut, den Sinn und den Zweck sowie den zeitlichen Horizont und die zeitliche Anwendbarkeit der Auflösungsklausel verkannt habe.
3.
Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Anwendung des Art. 8 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB)
Die Rechtsmittelführerinnen tragen in diesem Zusammenhang vor, dass das GöD im angegriffenen Urteil verkannt habe, dass die von den Rechtsmittelführerinnen und dem EUIPO unterzeichneten „Wiedereinstellungsprotokolle“ jeweils als vertragliche Vereinbarung eine mindestens zweite Verlängerung des Dienstvertrages der Rechtsmittelführerinnen dargestellt hätten, welche gemäß Art. 8 Abs. 1 BSB zur Folge habe, dass die Dienstverträge der Rechtsmittelführerinnen als unbefristet betrachtet werden sollten.
4.
Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Anwendung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes
An dieser Stelle wird gerügt, dass das GöD fehlerhaft für die Frage, ob das EUIPO seiner Fürsorgepflicht nachgekommen sei oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt habe, indem es erst 9 Jahre nach der Unterzeichnung der Auflösungsklausel ein Auswahlverfahren, welches über die berufliche Zukunft der Rechtsmittelführerinnen entscheiden solle, durchgeführt habe, auf den Zeitpunkt der Wiedereinstellung und nicht auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Auflösungsklausel abgestellt habe.
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