18.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 136/42
Klage, eingereicht am 29. Februar 2016 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-91/16)
(2016/C 136/58)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili, Avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss C(2015)9413 der Kommission vom 17. Dezember 2015, zugestellt am 18. Dezember 2015, über die Kürzung des Zuschusses des Europäischen Sozialfonds für das Operationelle Programm Sizilien (Programma Operativo Sicilia), das Teil des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in den unter das Ziel 1 fallenden Regionen Italiens (POR Sicilia 2000-2006) ist, nach Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären;
—
folglich zu entscheiden, dass die Kommission dem abschließenden Zahlungsantrag der italienischen Behörden in vollem Umfang stattgibt;
—
der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1.
Der Beschluss sei im Anschluss an eine rechtswidrige doppelte Durchführung der Überprüfungen nach Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) erlassen worden, die mit dem Audit von 2008 wieder aufgenommen und wiederholt worden seien, nachdem sie, zumindest in Bezug auf alle bis zum 31. Dezember 2006 bescheinigten Ausgaben, mit den Audits von 2005 und 2006 durchgeführt worden und abgeschlossen gewesen seien.
2.
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Kommission die Ergebnisse des Audits von 2008 mit einer Verspätung von 18 Monaten nach der Durchführung der Mission bekannt gegeben habe.
3.
Der angefochtene Beschluss verfälsche die Tatsachen, weil er außer Acht lasse, dass in dem auf die Audits von 2005 und 2006 folgenden Zeitraum die Fehlerquote im Jahr 2007 von genau 53,13 % auf 3,05 % und für die Jahre 2008 und 2009 noch einmal auf jeweils 1,45 % gesunken sei.
4.
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil er nicht berücksichtige, dass die bescheinigten Ausgaben für den Dreijahreszeitraum von 2007 bis 2009, für den die Fehlerquoten gering gewesen seien, etwa der Hälfte des Gesamtbetrags des Programms für den ESF-Teil entsprochen hätten.
5.
Der angefochtene Beschluss sei tatsächlich und rechtlich unbegründet, weil er die aufgetretenen und bis zum 31. Dezember 2006 gelösten systeminhärenten Mängel auch für die folgenden drei Jahren feststelle, ohne insoweit eine spezifische Überprüfung durchgeführt zu haben.
6.
Der angefochtene Beschluss sei außerdem unzureichend begründet. Er wende die Extrapolationsmethode an, nach der die für die kontrollierten Ausgaben festgestellte Fehlerquote auf die nicht kontrollierten erstreckt werde, obwohl diese Methode nur nach den Regelungen betreffend die Programmplanung 2007-2013 zugelassen sei; jedenfalls werde für die Jahre 2007-2009 eine Fehlerquote von 8,39 % angenommen, obwohl die italienischen Behörden erklärt hätten, dass die Stichprobe nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 63, S. 21) unausgewogen sei, weil sie nicht — wie eine echte statistische Stichprobe — zufällig genommen worden sei, sondern bewusst eine Konzentration auf diejenigen Projekte stattgefunden habe, die Risikofaktoren enthielten.
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