25.4.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 145/34
Klage, eingereicht am 4. März 2016 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-98/16)
(2016/C 145/42)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri sowie S. Fiorentino und P. Gentili, Avvocati dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C (2015) 9526 final der Europäischen Kommission vom 23. Dezember, am selben Tag bekanntgegeben, betreffend die staatliche Beihilfe SA.39451 (2015/C) (ex 2015/NN), die Italien zugunsten der BANCA TERCAS (Cassa di risparmio della provincia di Teramo S.p.A.) durchgeführt hat, für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Kommission erklärt, dass ein Zuschuss von insgesamt 295,14 Mio. Euro, der der Banca Tercas vom Fondo interbancario di tutela dei depositi (italienisches Einlagensicherungssystem) ausgezahlt wurde, eine unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle. Dieser Zuschuss ist das Ergebnis dreier verschiedener Maßnahmen: ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 265 Mio. Euro (Maßnahme 1), eine Garantie in Höhe von 35 Mio. Euro (mit einem Beihilfeanteil, der mit 0,14 Mio. Euro beziffert werden könne) zur Deckung von Kreditrisikopositionen von Berca Tercas gegenüber einer italienischen Unternehmensgruppe (Maßnahme 2) und schließlich ein weiterer nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 30 Mio. Euro zur Deckung der steuerlichen Kosten des Vorgangs (Maßnahme 3).
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und fehlerhafte Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der öffentlichen Natur der Mittel, die Gegenstand der streitigen Maßnahmen sind.
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Der Beschluss stufe die vom Fondo interbancario di tutela dei depositi verwendeten Mittel fehlerhaft als öffentliche Mittel ein und berücksichtige dabei insbesondere nicht die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 15. Juli 2004, Pearle u. a. (C-354/02), und vom 30. Mai 2013, Doux Élevage (C-677/11), aufgestellten Grundsätze.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und fehlerhafte Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Zurechenbarkeit der streitigen Maßnahmen an den Staat.
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Der Beschluss halte die streitigen Maßnahmen fehlerhaft für dem Staat zurechenbar und lasse dabei die Tatsache außer Acht, dass diese die Folge der autonomen Entscheidung einer privatrechtlichen Einrichtung wie dem Fondo interbancario di tutela dei depositi seien und dass keine öffentliche Stelle irgendeinen unrechtmäßigen Einfluss oder Druck ausgeübt habe, um zu dieser Entscheidung zu gelangen.
3.
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und fehlerhafte Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Gewährung eines selektiven Vorteils. Falsche Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers.
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Der Beschluss sei fehlerhaft, weil er nicht berücksichtige, dass die streitigen Maßnahmen außerdem mit dem sogenannten Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers in Einklang gestanden hätten, da sie dem Fondo interbancario di tutela dei depositi im Hinblick auf das alternative Szenario, das sich in Folge der Liquidation von Banca Tercas verwirklicht hätte, zweckmäßig erschienen seien.
4.
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und fehlerhafte Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Bewertung der Vereinbarkeit der angeblichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt.
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Selbst wenn die streitigen Maßnahmen als staatliche Beihilfen qualifiziert werden müssten, habe die Kommission sie fehlerhaft für mit dem Binnenmarkt unvereinbar gehalten.
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