10.5.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 165/16
Klage, eingereicht am 16. März 2016 — Puma/EUIPO (FOREVER FASTER)
(Rechtssache T-104/16)
(2016/C 165/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schunke)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Wortmarke „FOREVER FASTER“ mit Benennung der Europäischen Union — Anmeldung Nr. 1 217 411.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Januar 2016 in der Sache R 770/2015-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Beklagten dazu zu verurteilen, den Begriff „FOREVER FASTER“ für die streitigen Waren zur Eintragung zuzulassen;
—
dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
Klagegründe
—
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verletzung der nach Unionsrecht geltenden Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung.
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