17.5.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 175/18
Klage, eingereicht am 18. März 2016 — Airhole Facemasks/EUIPO — sindustrysurf (AIRHOLE FACEMASKS YOU IDIOT)
(Rechtssache T-107/16)
(2016/C 175/22)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Airhole Facemasks, Inc. (Vancouver, British Columbia, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: A. Michaels, Barrister und S. Barker, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: sindustrysurf, SL (Trapagaran, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke in Schwarzweiß mit den Wortbestandteilen „AIRHOLE FACE MASKS YOU IDIOT“ — Unionsmarke Nr. 9 215 427.
Verfahren vor dem EUIPO: Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Januar 2016 in der Sache R 2547/2014-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Unionsmarke zur Gänze für nichtig zu erklären, oder andernfalls die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
die sindustrysurf, SL zur Tragung der der Klägerin in diesem Rechtszug und im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten sowie der von der Nichtigkeitsabteilung auferlegten Kosten zu verurteilen.
Klagegründe
—
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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