30.5.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 191/37
Klage, eingereicht am 23. März 2016 — PayPal/EUIPO — Hub Culture Ltd (VENMO)
(Rechtssache T-132/16)
(2016/C 191/49)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: PayPal, Inc. (San Jose, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Renck und I. Junkar, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hub Culture Ltd (Hamilton, Bermuda)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke VENMO — Unionsmarke Nr. 9 509 357.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Januar 2016 in der Sache R 2974/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, wenn sie sich als Streithelferin beteiligt, die Kosten aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
—
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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