13.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 211/56
Klage, eingereicht am 11. April 2016 — Spliethoff’s Bevrachtingskantoor/Kommission
(Rechtssache T-149/16)
(2016/C 211/70)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Spliethoff’s Bevrachtingskantoor BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Glazener)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Durchführungsbeschluss C(2015) 5274 der Kommission vom 31. Juli 2015 zur Festlegung der Liste der Vorschläge, die im Anschluss an die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vom 11. September 2014 auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung der EU im Bereich Verkehr der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) ausgewählt wurden, für nichtig zu erklären;
—
die Kommission zu verurteilen, innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des Urteils des Gerichts unter Berücksichtigung desselben neu über den Vorschlag der Klägerin zu entscheiden;
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler
—
Die Beurteilung des Vorschlags der Klägerin sei im Hinblick auf die Zuschlagskriterien der Relevanz, der Auswirkungen und der Qualität fehlerhaft. Bei ordnungsgemäßer Bewertung anhand dieser Zuschlagskriterien hätte der Vorschlag für die EU-Kofinanzierung ausgewählt werden müssen.
2.
Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
—
Die Kommission habe mit der angefochtenen Entscheidung den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, weil sie zwar nicht den Vorschlag der Klägerin, jedoch andere, ähnliche Vorschläge bezüglich Emissionsverringerungstechnologien ausgewählt habe.