6.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 200/29
Klage, eingereicht am 15. April 2016 — Groningen Seaports u. a./Kommission
(Rechtssache T-160/16)
(2016/C 200/42)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerinnen: Groningen Seaports NV (Delfzijl, Niederlande), Havenbedrijf Amsterdam NV (Amsterdam, Niederlande), Havenbedrijf Rotterdam NV (Rotterdam, Niederlande), Havenschap Moerdijk (Moerdijk, Niederlande), NV Port of Den Helder (Den Helder, Niederlande), Zeeland Seaports NV (Terneuzen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt E. Pijnacker Hordijk und Rechtsanwältin I. Kieft)
Beklagte: Europoäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen fechten den Beschluss der Kommission vom 21. Januar 2016 betreffend die staatliche Beihilfe SA.25338 (2014/C) (ex E 3/2008 und ex CP 115/2004) der Niederlande — Befreiung niederländischer öffentlicher Unternehmen von der Körperschaftsteuer an.
Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen einen Klagegrund geltend.
Einziger Klagegrund: Verletzung der Zielsetzungen der Vorschriften über staatliche Beihilfen, Verletzung allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere des Gleichheitsgrundsatzes, des Erfordernisses der sorgfältigen Vorbereitung von Beschlüssen und des Willkürverbots, sowie Verletzung des Grundsatzes der Begründungspflicht
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Die niederländischen öffentlichen Seehäfen konkurrierten nicht mit niederländischen Privatunternehmen, sondern mit französischen, belgischen und deutschen Seehäfen im Raum Hamburg-Le Havre.
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Diese europäischen Konkurrenten empfingen zum Nachteil der niederländischen öffentlichen Seehäfen unterschiedliche Formen von staatlichen Beihilfen. Die Kommission sei sich dessen zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses bewusst gewesen. Wie die niederländischen öffentlichen Seehäfen seien alle zu ihnen in Konkurrenz stehenden Seehäfen im Raum Hamburg-Le Havre von der Körperschaftsteuer befreit. Die deutschen Seehäfen empfingen zudem sehr hohe Betriebsbeihilfen in Form von Verlustausgleich. Auch dessen sei sich die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses bewusst gewesen.
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Der angefochtene Beschluss schaffe einseitig die für die niederländischen öffentlichen Seehäfen geltende Steuerbefreiung ab, während die entsprechenden Befreiungen für belgische und französische Seehäfen vorerst bestehen blieben und sogar noch nicht einmal der erste formale Verfahrensschritt unternommen worden sei, um die Beihilfe für die deutschen Seehäfen abzuschaffen.
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Da die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss nur gegen die Steuerbefreiung für die niederländischen öffentlichen Seehäfen vorgehe, verschlechterten sich die bereits unfairen Wettbewerbsbedingungen für den Europäischen Hafensektor erheblich und bringe die Kommission die niederländischen öffentlichen Seehäfen in eine wesentlich schlechtere Lage im Verhältnis zu ihren unmittelbaren Konkurrenten, die ebenfalls von der Körperschaftsteuer befreit seien und zudem auch andere Formen staatlicher Beihilfen erhielten. Die Kommission begründe nicht, warum sie nur in die Steuerbefreiung für die niederländischen öffentlichen Seehäfen eingreife.
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