4.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 243/34
Klage, eingereicht am 19. April 2016 – Polen/Kommission
(Rechtssache T-167/16)
(2016/C 243/37)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/180 der Kommission vom 9. Februar 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einträge für Estland, Litauen und Polen (ABl. L 35, S. 12) für nichtig zu erklären, soweit mit ihm die Gmina (Gemeinde) Czyże, der restliche Teil der Gmina Zabłudów sowie die Gmina Hajnówka mit der Stadt Hajnówka in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen wurden;
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der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch Nichtbeachtung des Erfordernisses der Erforderlichkeit der angefochtenen Maßnahmen zur Erreichung der angestrebten Ziele, Nichtbeachtung des Erfordernisses der Geeignetheit der angefochtenen Maßnahmen zur Erreichung der angestrebten Ziele und Nichtbeachtung des Erfordernisses der Angemessenheit der angefochtenen Maßnahmen.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55, S. 13), und in der Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel festgelegt sind.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses.