25.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/45
Klage, eingereicht am 18. April 2016 — Grizzly Tools/Kommission
(Rechtssache T-168/16)
(2016/C 270/52)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Grizzly Tools GmbH & Co. KG (Großostheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Fischer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/175 der Europäischen Kommission vom 8. Februar 2016 über eine Maßnahme Spaniens gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens eines Hochdruckreinigers (ABl. 2016, L 33, S. 12) für nichtig zu erklären,
—
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften
Die Klägerin trägt vor, dass der angefochtene Beschluss gegen das Begründungserfordernis nach Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoße, indem die Erwägungsgründe widersprüchlich und unklar seien.
Zudem verstoße der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz, dass die Kommission den Sachverhalt richtig festzustellen hat. Im Erwägungsgrund Nr. 4 behauptete die Kommission fälschlicherweise, die Klägerin würde in der EG-Konformitätserklärung auf die Norm EN-60335-2-67-2009 Bezug nehmen, was falsch sei.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 der Richtlinie 2006/42/EG (1)
In diesem Zusammenhang wird vorgetragen, dass die Kommission die von Spanien ergriffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens zu Unrecht für gerechtfertigt gehalten habe.
Die spanischen Behörden und die Kommission hätten nämlich den Hochdruckreiniger als Gerät mit doppeltem Verwendungszweck eingestuft, der nicht nur als tragbares Gerät, sondern auch als Handgerät verwendet werden könne. Sie hätten daher einen höheren Schutzstandard für erforderlich gehalten, obwohl der Hochdruckreiniger bestimmungsgemäß kein Handgerät und seine Verwendung als Hochdruckreiniger als Handgerät keine vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/42/EG sei.
(1) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. 2006, L 57, S. 24).