4.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 243/35
Klage, eingereicht am 19. April 2016 – Guardian Glass España, Central Vidriera/Kommission
(Rechtssache T-170/16)
(2016/C 243/38)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Guardian Glass España, Central Vidriera, S. L. (Llodio, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Araujo Boyd, D. Armesto Macías und A. Lamadrid de Pablo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage und die in der Klageschrift vorgetragenen Nichtigkeitsgründe zuzulassen;
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den in der Klageschrift vorgetragenen Nichtigkeitsgründen stattzugeben und folglich den angefochtenen Beschluss aufzuheben;
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die Einleitung eines förmlichen Verfahrens im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV anzuordnen, damit die Klägerin ihre Verfahrensrechte ausüben und die Kommission ihre Zweifel betreffend die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen formal und rechtlich einwandfrei ausräumen kann;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den den spanischen Behörden mit Schreiben der Kommission vom 15. Juli 2015 mit der Bezeichnung „Steuersachen im Baskenland (Álava) – Informelle Mitteilung betreffend zusätzliche Ausführungen zur Vereinbarkeit mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998“ (Asuntos fiscales en el País Vasco [Álava] – Mensaje informal sobre alegaciones adicionales de compatibilidad con las DAR de 1998) mitgeteilten und der Klägerin von den spanischen Behörden am 19. Februar 2016 zugestellten Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem die Vereinbarkeit bestimmter Guardian gewährter Beihilfen verneint wird.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.
1.
Erster Klagegrund
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe einen Beschluss, mit dem eine individuelle Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt worden sei, unter Verstoß gegen Art. 250 AEUV und das Kollegialprinzip erlassen, da der Beschluss nicht vom Kollegium der Kommissionsmitglieder erlassen worden sei, sowie unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie die Art. 4 und 13 der Verordnung Nr. 659/1999 (1), da vor dem Erlass des Beschlusses kein förmliches Verfahren eingeleitet worden sei.
2.
Zweiter Klagegrund
Hilfsweise macht die Klägerin mit ihrem zweiten Klagegrund geltend, dass ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 AUEV vorliege, da die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Beschluss der Kommission fehlerhaft beurteilt worden sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).