27.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 232/23
Klage, eingereicht am 22. April 2016 – NRJ Group/EUIPO - Sky International (SKY ENERGY)
(Rechtssache T-184/16)
(2016/C 232/31)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: NRJ Group (Boileau, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Antoine-Lalance)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sky International AG (Zug, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin der streitigen Marke: andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke „SKY ENERGY“ – Anmeldung Nr. 9 727 322.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Februar 2016 in der Sache R 3137/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung insoweit zu bestätigen, als sie dem Widerspruch in Bezug auf folgende Waren und Dienstleistungen stattgegeben hat:
Klasse 9: aufgezeichnete Rundfunkprogramme; gespeicherte Programme für die Ausstrahlung oder sonstige Übertragung über Rundfunk;
Klasse 38: Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen; Übertragungs- und Kommunikationsdienste; Ausstrahlung und/oder Übertragung von Rundfunkprogrammen; Satelliten-, DTT-, Kabel-, DSL-und Breitbandübertragung und/oder –sendung von Audioprogrammen; Übertragung von Audioprogrammen (über alle Medien); Informationen über aktuelle Ereignisse und Sport; Fernübertragung von Informationen, einschließlich Web-Seiten; Telekomunikation und/oder Kommunikation und/oder Ausstrahlung und/oder Übertragung von Rundfunkprogrammen;
Klasse 41: Unterhaltung über Rundfunk; Präsentation und Verbreitung von Rundfunkprogrammen; Bereitstellung von Nachrichten, Informationen über aktuelle Ereignisse uns Sport; Dienstleistungen in Bezug auf Nachrichten, aktuelle Ereignisse und Bildungsinformationen; Vertrieb von Rundfunkprogrammen; Bereitstellung von Rundfunkprogrammen;
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die angefochtene Entscheidung im Übrigen aufzuheben;
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dem Widerspruch stattzugeben und die angefochtene Anmeldung der Unionsmarke für alle Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen;
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.