4.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 243/36
Klage, eingereicht am 25. April 2016 – Make up for ever/EUIPO – L'Oréal (MAKE UP FOR EVER PROFESSIONAL)
(Rechtssache T-185/16)
(2016/C 243/39)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Beteiligte
Klägerin: Make up for ever SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Caron)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: L'Oréal (Paris, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „MAKE UP FOR EVER PROFESSIONAL“ – Unionsmarke Nr. 3 371 341.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Februar 2016 in der Sache R 3222/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Unionswortbildmarke „MAKE UP FOR EVER PROFESSIONAL“ Nr. 3 371 341 für alle in der Anmeldung angeführten Waren und Dienstleistungen für gültig zu erklären;
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
falls erforderlich, die Sache an das EUIPO zur Entscheidung zurückzuverweisen;
—
L'Oréal die Kosten des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO sowie der Beschwerdekammer des EUIPO und des vorliegenden Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.