20.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 222/29
Klage, eingereicht am 26. April 2016 – repowermap/EUIPO – Repower (REPOWER)
(Rechtssache T-188/16)
(2016/C 222/37)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: (Bern, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Repower AG (Brusio, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke „REPOWER“ – Internationale Registrierung Nr. 1 020 351
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Februar 2016 in der Sache R 2311/2014-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
die angegriffene Marke in Bezug auf alle Dienstleistungen und Waren für nichtig zu erklären, für die die Anmeldung durch die angefochtene Entscheidung nicht zurückgewiesen wurde, mit Ausnahme von Verpackung und Lagerung von Waren (Klasse 39), Veranstaltung von Reisen (Klasse 39) und Feuerlöschgeräte (Klasse 9);
—
dem EUIPO und der Repower AG die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.