27.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 232/24
Klage, eingereicht am 27. April 2016 – Migros-Genossenschafts-Bund/EUIPO – Luigi Lavazza (CReMESPRESSO)
(Rechtssache T-189/16)
(2016/C 232/32)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Beteiligte
Kläger: Migros-Genossenschafts-Bund (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Treis)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Luigi Lavazza SpA (Turin, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „CReMESPRESSO – Unionsmarke Nr. 8 919 541.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Februar 2016 in der Sache R 2823/2014-5.
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als damit der Beschwerde der Inhaberin der Unionsmarke stattgegeben und die Entscheidung des EUIPO vom 24. Oktober 2014 teilweise aufgehoben wird, nämlich für „Speiseeismaschinen, Sorbetmaschinen, aber auch Kaffeemaschinen“ in Klasse 11 und „elektrische Eiszerkleinerer“ in Klasse 7;
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dem Beklagten und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.