20.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 222/30
Klage, eingereicht am 27. April 2016 – Azarov/Rat
(Rechtssache T-190/16)
(2016/C 222/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Mykola Yanovych Azarov (Kiev, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 60, S. 76) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 60, S. 1), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären;
—
bestimmte prozessleitende Maßnahmen zu beschließen, und zwar insbesondere:
—
Fragen an den Rat;
—
die Aufforderung an den Rat, schriftlich oder mündlich zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen;
—
Informations- oder Auskunftsverlangen an den Rat und Dritte, u. a. an die Kommission, den EADS und die Ukraine;
—
die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache;
—
den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung der Grundrechte
Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger die Verletzung des Eigentumsrechts und die Verletzung des Rechts der unternehmerischen Freiheit geltend. Er rügt ferner die Unverhältnismäßigkeit der verhängten restriktiven Maßnahmen.
2.
Zweiter Klagegrund: Ermessensmissbrauch
Der Kläger macht an dieser Stelle unter anderem geltend, dass der Rat ermessensmissbräuchlich gehandelt habe, weil mit der Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger vorwiegend andere Ziele verfolgt worden seien als die tatsächliche Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung
Im Rahmen dieses Klagegrundes rügt der Kläger insbesondere die Verletzung des Rechts auf unparteiische Behandlung, die Verletzung des Rechts auf gerechte bzw. faire Behandlung und die Verletzung des Rechts auf sorgfältige Sachverhaltsermittlung.
4.
Vierter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler