11.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 251/33
Klage, eingereicht am 25. April 2016 – Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission
(Rechtssache T-191/16)
(2016/C 251/39)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Tzannini)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
der Klage stattzugeben;
—
den angefochtenen Rechtsakt, d. h. den Beschluss der Europäischen Kommission vom 16. Februar 2016 über die Rückforderung des Gesamtbetrags in Höhe von 109 415,20 Euro zuzüglich Zinsen von der LITO HOSPITAL FOR WOMEN AE für nichtig zu erklären;
—
anzuerkennen, dass die von ihren Mitarbeitern für das Vorhaben aufgewendete Arbeitszeit der Sachverhaltsdarstellung in der Klageschrift entspricht;
—
ihre Argumente zu berücksichtigen, wenn das Gericht der Ansicht sein sollte, dass die im Schriftsatz vom 5. November 2009 genannten Beträge zurückzuzahlen sind;
—
den angefochtenen Rechtsakt auch hinsichtlich der dritten Rate, die nicht gezahlt wurde, für nichtig zu erklären;
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die gegebenenfalls zurückzuzahlenden Beträge mit dieser nicht gezahlten dritten Rate, die seit zehn Jahren aussteht, aufzurechnen;
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die vorliegende Klage als eine die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der dritten Rate unterbrechende Tatsache zu betrachten;
—
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1.
Die Kommission habe einen Rechtsverstoß begangen und im vorliegenden Fall keinen gemäß Art. 263 AEUV anfechtbaren Rechtsakt erlassen dürfen.
2.
Sie habe die ihr vorgelegten Beweise nicht berücksichtigt.
3.
Sie habe die während des gesamten Verfahrens vorgetragenen Tatsachen nicht berücksichtigt.
4.
Sie habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.
5.
Die Vertragsklausel, nach der nur eine einzige Möglichkeit bestehe, die geleistete Arbeit nachzuweisen, sei missbräuchlich.
6.
Die von der Kommission geltend gemachte Forderung sei verjährt.