20.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 222/32
Klage, eingereicht am 29. April 2016 – Banca Tercas/Kommission
(Rechtssache T-196/16)
(2016/C 222/40)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Tercas-Cassa di risparmio della provincia di Teramo SpA (Banca Tercas SpA) (Teramo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Santa Maria, M. Crisostomo, E. Gambaro und F. Mazzocchi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den ihr am 22. Februar 2016 bekanntgegebenen Beschluss C(2015) 9526 final der Europäischen Kommission vom 23. Dezember 2015 betreffend die staatliche Beihilfe SA39451 (2015/C) (ex 2015/NN), die Italien zugunsten der Banca Tercas (Cassa di risparmio della provincia di Teramo S.p.A.) durchgeführt hat, für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, aus den im siebten Klagegrund dargestellten Gründen die Art. 2, 3 und 4 des oben genannten Beschlusses für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der mit der Klage angefochtene Beschluss ist derselbe, der in der Rechtssache T-98/16, Italien/Kommission, angefochten wird.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1.
Mit dem ersten Klagegrund rügt Banca Tercas (im Folgenden: Klägerin oder Tercas), dass die Kommission Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 296 AEUV verletzt und falsch angewendet habe, weil sie das notwendige Vorliegen der Voraussetzungen „staatliche Mittel“ und „Zurechenbarkeit an den Staat“ nicht und/oder unzureichend begründet habe, da sie das Kriterium der staatlichen Mittel und das der Zurechenbarkeit zusammen geprüft und nicht getrennt geprüft habe, ob die Voraussetzung der staatlichen Mittel – eines der Tatbestandsmerkmale der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV – vorliege.
2.
Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin die Verletzung und falsche Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend, da die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, dass der Fondo di Tutela dei Depositi (im Folgenden: Fondo oder FITD) staatliche Mittel eingesetzt habe. Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da in Anbetracht der von den Gerichten der Europäischen Union aufgestellten Kriterien nicht angenommen werden könne, dass die Mittel des FITD unter öffentlicher Kontrolle oder dem italienischen Staat zur Verfügung stünden. Der italienische Gesetzgeber habe es vollständig der Vertragsautonomie der Garantiesysteme überlassen, den Gegenstand, die Reichweite und die konkreten Modalitäten der Maßnahmen zu definieren, die eine Alternative zur Entschädigung der Einleger seien. Die alternativen Maßnahmen gemäß Art. 29 der Satzung des Fondo könnten von diesem angewandt werden, wenn die zu erwartenden Kosten niedriger als die Kosten einer Maßnahme im Fall der Liquidation der Bank seien, und dienten hauptsächlich privaten Interessen der angeschlossenen Banken und seien keinem öffentlichen Mandat zuzuschreiben.
3.
Im dritten Klagegrund macht die Klägerin die Verletzung und falsche Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend, soweit die Kommission die Auffassung vertrete, dass die Maßnahmen zugunsten von Tercas dem italienischen Staat zurechenbar seien. Der FITD habe die Maßnahme freiwillig beschlossen und die von der Kommission vertretene Ansicht, dass die Banca d’Italia ein Organ zur Verwaltung (angeblich) öffentlicher Mittel sei, sei verfehlt und erfasse nicht den tatsächlichen Sinn der Funktionen, die der Zentralbank von der italienischen Rechtsordnung zugewiesen seien. Die Tätigkeit der Banca d’Italia bestehe darin, anhand einer bloßen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, ob die Vorschriften der soliden und umsichtigen Verwaltung eingehalten worden seien, unbeschadet der Entscheidungen, die zur Privatautonomie der Personen gehörten, über die die Banca d’Italia die Aufsicht ausübe. Außerdem seien die konkreten Indizien für einen Eingriff öffentlicher Stellen, die die Kommission hinsichtlich der Maßnahmen angeführt habe, die zugunsten von Tercas ergriffen worden seien, offensichtlich ungeeignet, die Schlussfolgerung der Kommission zu stützen.
4.
Mit dem vierten Klagegrund rügt die Klägerin die Verletzung von Art. 107 Abs. 1 AEUV im Hinblick auf eine fehlerhafte und verfehlte Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers. Die Kommission habe nicht geprüft, ob die Maßnahme des FITD in Anbetracht der von ihm in einer prognostischen Bewertung der möglichen Szenarien eingehend geprüften Faktoren einem Kriterium der wirtschaftlichen Vernünftigkeit genüge. Insbesondere habe die Kommission nicht geprüft, ob unter entsprechenden Umständen ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe des FITD wirtschaftliche Transaktionen in ähnlicher Höhe wie der von ihr beanstandeten vorgenommen hätte. Schließlich sei der Ausschluss der Kosten der Entschädigung der Einleger von der Anwendung des Privatinvestortests – als Ausdruck der Pflichten des Staates als Träger öffentlicher Gewalt – im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt und stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union.
5.
Mit dem fünften Klagegrund werden die Gründe dargestellt, aus denen die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie die fraglichen Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar gehalten habe. Insbesondere gehe die Ansicht der Kommission fehl, dass die Wertminderung der nachrangigen Schuld, die ratione temporis ausschließlich in ihrer eigenen Bankenmitteilung von 2013 vorgesehen sei, eine wesentliche Voraussetzung darstelle, um die Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar einstufen zu können. Insbesondere habe sie nicht berücksichtigt, dass es rechtlich unmöglich sei, die Lasten unter den Inhabern der nachrangigen Schuld zu verteilen. Außerdem habe die Kommission nicht bedacht, dass die Kosten für das Einschreiten bereits durch erhebliche Maßnahmen des burden sharing signifikant reduziert worden seien. Die Vereinbarkeit der Maßnahmen ergebe sich auch aus dem Plan zur Wiederherstellung der Rentabilität von Tercas und aus dem Vorliegen von Maßnahmen, die geeignet seien, die angebliche Wettbewerbsverzerrung infolge des Einschreitens des FITD einzudämmen. Daher macht die Klägerin auch einen offensichtlichen Untersuchungsmangel geltend.
6.
Mit dem sechsten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen Tatsachenfehler begangen und eine fehlerhafte rechtliche Einstufung vorgenommen, da sie die Bürgschaft für in Anspruch genommen und diese Maßnahme wie einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss zugunsten von Tercas und damit für eine staatliche Beihilfe gehalten habe.
7.
Mit dem siebten Klagegrund rügt Tercas schließlich hilfsweise die Verletzung von Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589, da die Kommission gegenüber dem italienischen Staat die Rückforderung angeordnet habe, obwohl dies im Widerspruch zu den allgemeinen Unionsgrundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes sowie der Verhältnismäßigkeit stehe.