27.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 232/26
Klage, eingereicht am 2. Mai 2016 – Kohrener Landmolkerei und DHG/Kommission
(Rechtssache T-199/16)
(2016/C 232/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Kohrener Landmolkerei GmbH (Penig, Deutschland) und DHG Deutsche Heumilchgesellschaft mbH (Frohburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Wagner)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2016/304 der Kommission vom 2. März 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten [Heimilch/Haymilk/Latte fieno/Lait de foin/Leche de heno (g.t.S.)] für nichtig zu erklären und aufzuheben.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1.
Die Klägerinnen rügen, dass ihr Einspruch beim Erlass der angegriffenen Durchführungsverordnung von der Beklagten nicht berücksichtigt worden sei, obwohl er fristgerecht an die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (1) zuständige nationale Behörde übermittelt worden sei, die dann den Einspruch nicht rechtzeitig an die Kommission weitergeleitet habe.
2.
Ferner rügen die Klägerinnen, dass die Beklagte bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts über die wegen der falschen Entscheidung der Beklagten, den Einspruch wegen einer Fristversäumung zu verwerfen, eingereichten Klage in der Rechtssache T-178/15, Kohrener Landmolkerei und DHG/Kommission, eine Durchführungsverordnung erlassen habe.
3.
Schließlich seien die Klägerinnen mit dem Erlass der angefochtenen Durchführungsverordnung erheblich benachteiligt. Damit werde gegen die Regelungen der Europäischen Union zur Wahrung eines freien und fairen Wettbewerbes verstoßen.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1).