20.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 222/34
Klage, eingereicht am 29. April 2016 – Gfi PSF/Kommission
(Rechtssache T-200/16)
(2016/C 222/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Gfi PSF Sàrl (Leudelingen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidungen des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union vom 2. März 2016, vom 16. März 2016 und vom 22. April 2016 für nichtig zu erklären, mit denen das im Rahmen des europäischen Vergabeverfahrens Nr. 10573 „Entwicklung, Pflege, Weiterentwicklung und Unterstützungsdienste im Zusammenhang mit Websites, die auf SharePoint-Technologie basieren, und redaktionelle Dienstleistungen für die Verbreitung im Internet“, veröffentlicht durch Bekanntmachung vom 17. Dezember 2015, eingereichte Angebot der Klägerin für das Los Nr. 1 im Gesamtwert von 2 005 704 Euro über vier Jahre zurückgewiesen wurde;
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das Amt zu verurteilen, die Klägerin für entstandene Schäden in Höhe von 415 000 Euro zu entschädigen;
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dem Amt die der Klägerin und dem Amt entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, die auf eine Verletzung der Begründungspflicht und eine Verletzung von Art. 111 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2015, L 286, S. 1) gestützt sind.