27.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 232/27
Klage, eingereicht am 2. Mai 2016 – Soudal/Kommission
(Rechtssache T-201/16)
(2016/C 232/36)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Soudal NV (Turnhout, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Viaene, B. Hoorelbeke, D. Gillet und F. Verhaegen)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;
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den ihr am 23. Februar 2016 durch den Belgischen Staat mitgeteilten Beschluss SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) der Europäischen Kommission vom 11. Januar 2016 über die von Belgien durchgeführte staatliche Beihilferegelung betreffend die Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe gelten.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 (1), Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 296 AEUV, da die Kommission die streitige Maßnahme zu Unrecht als Beihilferegelung qualifiziere.
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Die Kommission verstoße gegen Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 und Art. 107 Abs. 1 AEUV, da sie die streitige Maßnahme zu Unrecht als Beihilferegelung qualifiziere. Die streitige Beihilfe könne nicht ausschließlich auf der Grundlage von Art. 185 Abs. 2 Buchst. b des Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Einkommensteuergesetzbuch 1992) gewährt werden, sondern erfordere weitere Durchführungsmaßnahmen zur Anwendung dieser Bestimmung.
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Die Kommission verstoße gegen Art. 296 AEUV, da ihre Begründung einen Widerspruch enthalte. Der Widerspruch beruhe darauf, dass die Kommission nicht erläutere, weshalb sie bei der Prüfung des Kriteriums der Selektivität davon ausgehe, dass sich die Steuervorbescheide nicht unmittelbar aus Art. 185 Abs. 2 Buchst. b des Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 ergäben, während sie bei der Prüfung des Vorliegens einer Beihilferegelung annehme, dass die genannte Bestimmung keiner weiteren Durchführungsmaßnahmen bedürfe.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und gegen die aus Art. 296 AEUV folgende Begründungspflicht, da die Kommission das Vorliegen eines Vorteils nicht zutreffend beurteilt und den Grundsatz des privaten Kapitalgebers nicht angewandt habe.
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Die Kommission habe nicht geprüft, ob die streitige Beihilfemaßnahme tatsächlich zur Gewährung eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV an die begünstigten Unternehmen führe. Diese Voraussetzung sei aber eine wesentliche Voraussetzung für eine staatliche Beihilfe, so dass die Kommission sie prüfen müsse, bevor sie das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellen könne, da sie andernfalls gegen ihre aus Art. 296 AEUV folgende Begründungspflicht verstoße.
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Der Belgische Staat habe sich, als er der Klägerin den streitigen Steuervorbescheid erteilt habe, wie ein reiner Marktwirtschaftsteilnehmer verhalten. Dabei habe der Belgische Staat einen Geldbetrag in der Form in die Klägerin investiert, dass er ihr eine Steuervergünstigung gewährt habe, bezüglich deren er aufgrund der der Klägerin auferlegten Bedingungen habe erwarten dürfen, dass er daraus unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine attraktive Rendite erzielen würde. Da der Grundsatz des privaten Kapitalgebers keine Ausnahme darstelle, die die Kommission nur auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats anwenden müsste, habe die Kommission gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und gegen ihre aus Art. 296 AEUV folgende Begründungspflicht verstoßen, indem sie es unterlassen habe, zu prüfen, ob dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers entsprochen worden sei.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und gegen die aus Art. 296 AEUV folgende Begründungspflicht, da die Kommission die Frage des selektiven Charakters der streitigen Maßnahme nicht zutreffend beurteilt habe.
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Art. 185 Abs. 2 Buchst. b des Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 und das sich daraus ergebende System der Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen stehe allen Unternehmen offen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden und wirtschaftliche Tätigkeiten ausübten, auf die sich die streitige Maßnahme beziehe. Die streitige Maßnahme sei somit nicht auf bestimmte Unternehmen beschränkt, die sich anhand spezifischer Merkmale definieren ließen, und sei deshalb nicht selektiv im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.
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Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen nicht Teil der Referenzregelung sei. Die Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen aufgrund von Synergien und Größenvorteilen unter Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes sei ein wesentlicher Teil der Maßnahmen, die den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte bestimmten, und könne somit nicht als eine Abweichung von der Referenzregelung angesehen werden, die zu Selektivität führen würde.
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Die Kommission könne nicht nachweisen, dass die Belgische Rulingcommissie (Entscheidungsgremium des Diensts für Steuervorbescheide) den Fremdvergleichsgrundsatz bei der Anwendung von Art. 185 Abs. 2 Buchst. b des Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 falsch angewandt hätte. Die Argumentation der Kommission sei nicht kohärent; zwar würden dabei wichtige Elemente berücksichtigt, jedoch widersprächen sich diese oder ihnen fehle die erforderliche Kohärenz.
4.
Vierter Klagegrund: Die Rückforderungsverpflichtung verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2015, L 248, S. 9).