25.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/46
Klage, eingereicht am 3. Mai 2016 — Keturi kambariai/EUIPO — Coffee In (coffee inn)
(Rechtssache T-202/16)
(2016/C 270/53)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: UAB Keturi kambariai (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Pumputienė)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: AS Coffee In (Tallinn, Estland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Antragsteller der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit Beanspruchung der Farben „Schwarz, Orange, Weiß“ mit den Wortbestandteilen „coffee inn“ — Anmeldung Nr. 11 475 233.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. März 2016 in der Sache R 137/2015-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und infolgedessen den Widerspruch zurückzuweisen und die Marke zur Eintragung zuzulassen;
—
dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Verletzung von Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009;
—
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.