11.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 251/34
Klage, eingereicht am 4. Mai 2016 – Republik Litauen/Europäische Kommission
(Rechtssache T-205/16)
(2016/C 251/40)
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas, R. Krasuckaitė und D. Stepanienė)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C(2016) 969 final der Kommission vom 23. Februar 2016 betreffend die Kürzung der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds für das in Litauen durchgeführte Vorhaben mit dem Titel „Technische Hilfe für die Verwaltung des Kohäsionsfonds in der Republik Litauen“ (2005LT16CPA001) insoweit für nichtig zu erklären, als eine Kürzung der Unterstützung in Höhe von 137 864,61 Euro vorgesehen ist;
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Republik Litauen einen Klagegrund geltend, der sich auf einen Verstoß gegen Art. 11 der Verordnung Nr. 16/2003 der Kommission (1) in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes bezieht, soweit die Europäische Kommission bei dem Beschluss, die Unterstützung aus dem EU-Kohäsionsfonds 2000-2006 zu kürzen,
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die Tatsache nicht berücksichtigt habe, dass die Mehrwertsteuerkosten, die als Folge der Durchführung des Beschlusses C(2005) 5291 der Kommission (2), mit dem das Vorhaben „Technische Hilfe für die Verwaltung des Kohäsionsfonds in der Republik Litauen“ (im Folgenden: Vorhaben) genehmigt worden sei, angefallen seien, entsprechend den Anforderungen von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 16/2003 und weiteren Anforderungen erstattungsfähig seien;
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Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 16/2003 falsch als auf das Vorhaben anwendbar ausgelegt habe, da sie nicht geprüft habe, ob die Mehrwertsteuerkosten erstattungsfähig seien; eine solche Auslegung widerspreche Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 16/2003 und entbehre rechtlicher Logik und praktischer Anwendbarkeit im Zusammenhang mit der Finanzierung der Kohäsionsfondsprojekte;
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Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses C(2005) 5291 nicht berücksichtigt habe, der bestimme, dass nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1164/94 (3) Gemeinschaftszuschüsse für 100 % des Werts des Vorhabens (d. h. ohne Beitrag der Person, die das Vorhaben verwirklicht) vorgeschrieben seien und der Mitgliedstaat vernünftigerweise davon habe ausgehen dürfen, dass das Vorhaben zur Gänze aus dem Kohäsionsfonds finanziert würde, d. h. alle Vorschriften der Verordnung Nr. 16/2003 ordnungsgemäß angewendet würden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 16/2003 der Kommission vom 6. Januar 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen von aus dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Maßnahmen (ABl. 2003, L 2, S. 7).
(2) Beschluss C(2005) 5291 der Kommission vom 8. Dezember 2005 über die Gewährung einer Beihilfe des Kohäsionsfonds für das Vorhaben betreffend Technische Hilfe für die Verwaltung des Kohäsionsfonds in der Republik Litauen zu CCI 2005/LT/16/C/PA/001 in der durch den Beschluss C(2008) 1566 der Kommission vom 15. April 2008 und den Beschluss C(2011) 3668 der Kommission vom 20. Mai 2011 geänderten Fassung.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. 1994, L 130, S. 1), aufgehoben durch Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (ABl. 2006, L 210, S. 79).