4.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 243/39
Klage, eingereicht am 5. Mai 2016 – Lukash/Rat
(Rechtssache T-210/16)
(2016/C 243/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Olena Lukash (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Cessieux)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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ihre Klage für zulässig zu erklären;
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die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;
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den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;
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die nachfolgenden Beschlüsse und Verordnungen zur Verlängerung der mit dem Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 getroffenen restriktiven Maßnahmen und zur Aktualisierung der Gründe für nichtig zu erklären, nämlich
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den Beschluss 2015/364/GASP des Rates vom 5. März 2015,
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die Verordnung (EU) Nr. 2015/357 des Rates vom 5. März 2015,
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den Beschluss 2015/876/GASP des Rates vom 5. Juni 2015,
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die Verordnung (EU) Nr. 2015/869 des Rates vom 5. Juni 2015,
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den Beschluss 2016/318/GASP des Rates vom 4. März 2016,
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die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 4. März 2016;
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dem Rat der Europäischen Union nach den Art. 87 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
2.
Verstoß gegen die Begründungspflicht.
3.
Nichtberücksichtigung der in Art. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP und im vierten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 208/2014, im dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/364/GASP und im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 2015/357, im vierten Erwägungsgrund des Beschlusses 2015/876/GASP und im dritten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 2015/357, im vierten Erwägungsgrund des Beschlusses 2016/318/GASP und im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 2015/357 aufgestellten Kriterien.
4.
Tatsachenirrtum des Rates.
5.
Offensichtliche Verletzung des Eigentumsrechts der Klägerin.