27.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 232/34
Klage, eingereicht am 10. Mai 2016 – Messe Friedrichshafen/EUIPO - El Corte Inglés (Out Door)
(Rechtssache T-224/16)
(2016/C 232/44)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Messe Friedrichshafen GmbH (Friedrichshafen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Schulte Hemming)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Klägerin
Streitige Marke: Unionsbildmarke in den Farben schwarz, gelb und orange mit den Wortbestandteilen „Out Door“ - Anmeldung Nr. 6 938 864
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Februar 2016 in der Sache R 2302/2011-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr die Eintragung der Marke „Out Door“ (Az. Nr.: 006938864) für die Waren und Dienstleistungen der Waren- und Dienstleistungsklassen 9, 16, 25, 28, 35, 37, 38, 41, 42, 43 und 45 abgelehnt worden ist;
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Hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr die Marke „Out Door“ (Az. Nr.: 006938864) für die Waren und Dienstleistungen
„Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Konferenzen, Seminaren und Workshops, Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien; Organisation von Messeteilnahmen; Verkaufsförderung und Vermittlung von Handels-, Angebots- und Wirtschaftskontakten sowie Handelsgeschäften im Konsum- und Investitionsgüterbereich im Internet und sonstigen elektronischen Medien mit Hilfe einer virtuellen Messe; Zurverfügungstellung und Vermietung von Standflächen und Messeständen, einschließlich dazugehöriger Ausrüstungsgegenstände (soweit in dieser Klasse enthalten); Werbung für Aussteller und Werbemitteilung; Dekoration von Messeständen und Bühnen“
der Dienstleistungsklasse 35 abgelehnt worden ist;
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dem EUIPO die der Klägerin durch die Klage entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
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Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;
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Verletzung von Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009.