4.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 243/43
Klage, eingereicht am 10. Mai 2016 – Haverkamp/EUIPO – Sissel (Kieselstrand Oberflächenmuster)
(Rechtssache T-228/16)
(2016/C 243/48)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Reinhard Haverkamp (Kindberg, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Waldenberger)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sissel GmbH (Bad Dürkheim, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber des streitigen Modells: Kläger
Streitiges Muster oder Modell: Internationale Registrierung des Musters oder Modells „Kieselstrand Oberflächenmuster“ mit Benennung der Europäischen Union - Internationale Registrierung Nr. DM/072198-0001 mit Benennung der Europäischen Union
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Februar 2016 in der Sache R 2619/2014-3
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
dem EUIPO die Kosten des Klageverfahrens und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer sowie des Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
—
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002;
—
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002.