1.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 279/30
Klage, eingereicht am 10. Mai 2016 — GP Joule PV/EUIPO — Green Power Technologies (GPTech)
(Rechtssache T-235/16)
(2016/C 279/44)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: GP Joule PV GmbH & Co. KG (Reußenköge, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Döring)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Green Power Technologies, SL (Bollullos de la Mitación, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „GPTech“ — Anmeldung Nr. 12 593 869.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Februar 2016 in der Sache R 848/2015-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung zu ändern und die Markenanmeldung Nr. 12 593 869 der Anmelderin zurückzuweisen;
—
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
Klagegründe
—
Verstoß gegen die Verordnung Nr. 207/2009, da die in Regel 17 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95 vorgesehene Benachrichtigungspflicht, die den Schutz des Widersprechenden bezwecke, für nicht anwendbar gehalten worden sei;
—
Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, da das Verfahren gegenüber der Widerspruchsführerin unfair im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte gewesen sei;
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Unterlassen des EUIPO, die Widerspruchsführerin darüber zu benachrichtigen, dass die Anforderungen nach Regel 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 nicht erfüllt worden seien;
—
fehlerhafte Anwendung von Regel 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95, da das Verfahren angesichts von Mängeln des elektronischen Widerspruchsformulars und der von der Widerspruchsabteilung zur Verfügung gestellten Informationen unfair gegenüber der Widerspruchsführerin gewesen sei;
—
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.