25.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/51
Klage, eingereicht am 13. Mai 2016 — Trasta Komercbanka u. a./EZB
(Rechtssache T-247/16)
(2016/C 270/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Trasta Komercbanka AS (Riga, Lettland) und sechs andere Parteien
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
den Beschluss der EZB vom 3. März 2016, mit dem der Trasta Komercbanka AS ihre Bankzulassung entzogen wird, für nichtig zu erklären, und
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der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger sechs Klagegründe geltend.
1.
Die EZB habe es unterlassen, alle tatsächlichen Gesichtspunkte sorgfältig und unparteilich zu prüfen und zu würdigen, unter anderem in dem sie nicht angemessen auf den Umstand reagiert habe, dass die von der lokalen lettischen Regulierungsbehörde übermittelten Angaben und Unterlagen nicht korrekt gewesen seien.
2.
Die EZB habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, weil sie nicht anerkannt habe, dass alternative Maßnahmen zur Verfügung gestanden seien.
3.
Die EZB habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.
4.
Die EZB habe gegen Art. 19 und gegen Erwägungsgrund 75 der SSM-Verordnung (1) verstoßen und ihr Ermessen missbraucht.
5.
Die EZB habe gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen.
6.
Die EZB habe gegen Grundsätze des Verfahrensrechts, einschließlich des Rechts auf Anhörung, des Rechts auf Akteneinsicht und des Rechts auf eine hinreichend begründete Entscheidung, gegen Art. 83 Abs. 1 der SSM-Rahmenverordnung (2) und gegen das Recht auf ein faires Verwaltungsverfahren verstoßen.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).
(2) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. 2014, L 141, S. 1).