11.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 251/41
Rechtsmittel, eingelegt am 23. Mai 2016 von Sergio Spadafora gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. April 2016 in der Rechtssache F-44/15, Spadafora/Kommission
(Rechtssache T-250/16 P)
(2016/C 251/47)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Sergio Spadafora (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Belotti)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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den angefochtenen Beschluss aufzuheben;
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über die Klage in der Sache selbst zu entscheiden und sämtlichen Klageanträgen stattzugeben, einschließlich des Antrags auf Ersatz des nach freiem Ermessen zu beziffernden Schadens;
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der Europäischen Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. April 2016, mit dem eine Klage als teilweise offenkundig unzulässig und teilweise offenkundig unbegründet zurückgewiesen wurde, die einerseits auf die Aufhebung der Entscheidung des Generaldirektors des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), einer anderen Bewerbung für die Stelle des Leiters des Referats „Rechtsberatung“ als der des Rechtsmittelführers den Vorzug zu geben, und andererseits auf die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des materiellen Schadens gerichtet war, der sich aus dem Verlust der Möglichkeit, für diese Stelle ausgewählt zu werden, ergeben soll.
Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer fünf Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Verfahrensmängel vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden.
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In dieser Hinsicht wird insbesondere ein völliges Fehlen jedweder Argumentation im angefochtenen Beschluss hinsichtlich des behaupteten offenkundigen Charakters der Unbegründetheit der Klage geltend gemacht.
2.
Materielle Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen im Widerspruch zu den Verfahrensakten.
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In dieser Hinsicht werden insbesondere die fehlende Erfahrung des für die fragliche Stelle ausgewählten Bewerbers sowie die unzutreffende Beurteilung der Voraussetzung der geografischen Ausgewogenheit und der Gleichheit der Verdienste geltend gemacht.
3.
Verstoß gegen das Unionsrecht dadurch, dass bei der Vorauswahl der Bewerber der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Sprache nicht angewandt wurden.
4.
Unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts.
5.
Unrichtige „rechtliche Beurteilung“ eines Klageantrags, mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst ersucht wurde, die Wirkungen der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in der Weise auszudehnen, dass die Ungültigkeit des Auswahlverfahrens ab dem Zeitpunkt „des festgestellten Rechtsfehlers“ festgestellt wird.