18.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/45
Klage, eingereicht am 20. Mai 2016 – Generaldirektor des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung/Kommission
(Rechtssache T-251/16)
(2016/C 260/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Generaldirektor des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: L. Jelínek, Mitglied des Personals, im Beistand von Rechtsanwalt G. M. Roberti und Rechtsanwältin I. Perego)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss C (2016) 1449 final der Europäischen Kommission vom 2. März 2016 über einen Antrag auf Aufhebung der Immunität mit Ausnahme von Art. 1 Abs. 2 für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Rechtsverstöße und offensichtliche Beurteilungsfehler der Europäischen Kommission. Der angefochtene Beschluss entspreche nicht den rechtlichen Kriterien für die Aufhebung der Immunität des Generaldirektors des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und beruhe auf einem offensichtlichen Fehlverständnis von Teilen der Akte. Darüber hinaus habe der angefochtene Beschluss das Unionsinteresse nicht richtig gewürdigt und die Unabhängigkeit des Generaldirektors des OLAF verletzt.
2.
Zweiter Klagegrund: Rechtsverstöße und fehlerhaftes Beschlussverfahren.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht.
4.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und gegen Verfahrensgarantien.