11.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 251/42
Klage, eingereicht am 19. Mai 2016 – Steel Invest & Finance (Luxembourg)/Kommission
(Rechtssache T-254/16)
(2016/C 251/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Steel Invest & Finance (Luxembourg) SA (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. van den Broucke)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass der Europäischen Kommission bei der Prüfung, ob Steel Invest & Finance (Luxembourg) durch das Darlehen der Foreign Strategic Investment Holding ein Vorteil gewährt wurde, sowohl hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Darlehen von Sumitomo und Rabobank als auch hinsichtlich der Anwendung der Mitteilung von 2008 über die Referenzsätze mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen sind und sie insoweit ihre Begründungspflicht verletzt hat;
hilfsweise,
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festzustellen, dass der Europäischen Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit des Darlehens der Foreign Strategic Investment Holding an Steel Invest & Finance (Luxembourg) insoweit ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie die Mitteilung von 2009, mit der ein vorübergehender Rahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise festgelegt wurde, als nicht anwendbar erachtet hat;
folglich jedenfalls,
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Art. 1 Buchst. e des Beschlusses C(2016) 94 der Europäischen Kommission vom 20. Januar 2016 über die staatlichen Beihilfen SA.33926 2013/C Belgiens zugunsten von Duferco für nichtig zu erklären;
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Art. 2 bis 4 des Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als sie das Darlehen der Foreign Strategic Investment Holding an Steel Invest & Finance (Luxembourg) betreffen;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Keine Gewährung eines Vorteils durch das Darlehen der Foreign Strategic Investment Holding an Steel Invest & Finance (Luxembourg) und Beurteilungsfehler der Kommission durch die Einstufung des Darlehens als staatliche Beihilfe
2.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich der Anwendung der Mitteilung der Kommission – Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. 2009, C 83, S. 1)