22.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/38
Klage, eingereicht am 24. Mai 2016 — Schweden/Kommission
(Rechtssache T-260/16)
(2016/C 305/53)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Kläger: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, N. Otte Widgren, C. Meyer-Seitz, U. Persson und L. Swedenborg)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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in erster Linie den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/417 der Kommission vom 17. März 2016 (angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, soweit finanzielle Berichtigungen um pauschal 2 %, was einem Betrag von 8 811 286,44 Euro entspricht, in Bezug auf entkoppelte Direktbeihilfen vorgenommen werden sollen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Antragsjahr 2013 an Schweden ausgezahlt wurden, und
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in zweiter Linie den angefochtenen Beschluss dahin aufzuheben und abzuändern, dass der oben angegebene ausgeschlossene Betrag auf 1 022 259,46 Euro herabgesetzt wird,
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission habe dadurch gegen Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates sowie Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER verstoßen, dass sie in der Mitteilung, die dem Mitgliedstaat nach diesen Bestimmungen zu übermitteln sei, weder den Mangel näher bezeichne, der dem Kläger im vorliegenden Fall zur Last gelegt werde, noch die Abhilfemaßnahmen nenne, die künftig die Beachtung der maßgeblichen Unionsvorschriften sicherstellen sollten. Daher könne die Mitteilung nicht herangezogen werden, um Schweden die streitige Pauschalberichtigung aufzuerlegen.
Die Kommission habe den angefochtenen Beschluss auf falsche Schlussfolgerungen zu Unterschieden in der Anzahl der gefundenen Fehler bei Anwendung der Fernerkundung verglichen mit der Anzahl der gefundenen Fehler bei Anwendung der Kontrollmethode der klassischen Vor-Ort-Kontrolle gestützt. Die Kommission habe weder dartun können, worin die behaupteten Mängel bestünden noch wie sie zu einem Verlustrisiko für den EGFL hätten führen können. Schweden habe die Auswahl für Kontrollen und im Wesentlichen die Risikoanalyse, die nach Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor vorgeschrieben seien, durchgeführt und folglich den EGFL nicht den von der Kommission behaupteten Risiken ausgesetzt. Somit laufe der Beschluss der Kommission über die pauschale Berichtigung um 2 % Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und Art. 52 der Verordnung 1306/2013 zuwider.
Für den Fall, dass das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Risikoanalyse nicht wirksam gemäß Art. 31 Abs. 2 der Verordnung 1122/2009 gewesen sei, macht der Kläger in zweiter Linie geltend, dass für die Kommission kein Anlass bestanden habe, eine pauschale Berichtigung um 2 % anzuwenden. Weder der Umfang des behaupteten Verstoßes unter Berücksichtigung seiner Art und seines Ausmaßes noch der wirtschaftliche Verlust, den der Verstoß der Union habe verursachen können, könne den Betrag von 8 811 286,44 Euro begründen, der durch den angefochtenen Beschluss von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werde. Der Betrag, der dem Risiko entspreche, das der Verstoß möglicherweise verursacht habe, lasse sich mit einem nicht unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln. Die Anwendung der fraglichen Pauschalberichtigung laufe daher Art. 52 Abs. 2 der Verordnung 1306/2013, den Leitlinien der Kommission zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung über den Rechnungsabschluss des EAGFL–Garantie (Dokument Nr. VI/5330/97) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwider. Der im Wege der Pauschalberichtigung ermittelte Betrag sei daher herabzusetzen.
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