25.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/52
Klage, eingereicht am 25. Mai 2016 — Portugal/Kommission
(Rechtssache T-261/16)
(2016/C 270/60)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, P. Estêvão und J. Saraiva de Almeida)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/417 der Europäischen Kommission vom 17. März 2016 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung (ABl. L 75, S. 16) für nichtig zu erklären, soweit damit ein Betrag von 385 762,22 Euro in Bezug auf von Portugal im Rahmen der Maßnahme der besonderen Stützung nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 für die Wirtschaftsjahre 2011, 2012 und 2013 erklärte Ausgaben von der Finanzierung ausgeschlossen wurde;
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1122/2009 der Kommission — die portugiesischen Behörden hätten alle Vorschriften über die Kontrollen der „Pro-Kopf-Ergänzungszahlung für Milchkuhäquivalente“ im Rahmen der von der Regierung Portugals nach Art. 86 der Verordnung Nr. 73/2009 des Rates eingeführten besonderen Stützung eingehalten.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, da die Voraussetzungen, die die Kommission in den im Dokument Nr. VI/5330/97 enthaltenen einheitlichen Leitlinien für die Anwendung einer pauschalen finanziellen Berichtigung von 2 % aufgestellt habe, nicht erfüllt gewesen seien.