8.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 287/25
Klage, eingereicht am 27. Mai 2016 — Tarmac Trading/Kommission
(Rechtssache T-267/16)
(2016/C 287/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Tarmac Trading Ltd. (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson und P. Halford, Solicitors, sowie K. Beal, QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss (EU) 2016/288 der Kommission vom 27. März 2015 in der Sache SA.34775 (13/C) (ex 12/NN) — Granulatabgabe — und insbesondere die Erwägungsgründe 625, 626, 629 und 630 sowie die Art. 5 und 7 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit
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er nur die Gesellschaften, die in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum Zeitpunkt seiner Annahme Schiefer und Materialien, die hauptsächlich aus Schiefer bestehen, herstellten („Schieferhersteller“), als von der rechtswidrigen Beihilfe begünstigt einstuft und
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er nur den von den Schieferherstellern geforderten Betrag festlegt, er die Granulatabgabe („Aggregates Levy“ [AGL]), für die die rechtswidrigen Befreiungen galten, von den Schieferherstellern in voller Höhe zurückfordert und er von der Regierung des Vereinigten Königreichs keine Ermäßigung des geforderten Betrags in dem Umfang verlangt, in dem die Schieferhersteller den Vorteil aus diesen Befreiungen an ihre Kunden weitergegeben haben;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die ihr in dem Verfahren entstanden sind.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Rechtsfehler und/oder offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Bestimmung der Begünstigten und der Bezifferung des zurückzufordernden Beihilfebetrags
Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie in dem angefochtenen Beschluss nur die Schieferhersteller als von der rechtswidrigen Beihilfe Begünstigte einstufe und vom Vereinigten Königreich keine Ermäßigung des von den Schieferherstellern wiederzuerlangenden Betrags in dem Umfang verlange, in dem sie den Vorteil aus der Befreiung für Schiefer an ihre Kunden weitergegeben hätten.
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Die Klägerin macht geltend, das Gericht habe in seinem Urteil in der Rechtssache T-308/00 RENV, Salzgitter/Kommission (ECLI:EU:T:2013:30), entschieden, dass die Rückforderung auf die finanziellen Vorteile zu beschränken sei, die sich tatsächlich aus der Zurverfügungstellung der Beihilfe an den Empfänger ergäben, und zu diesen Vorteilen in angemessenem Verhältnis stehen müsse. Zudem habe das Gericht in seinen Urteilen in den Rechtssachen T-473/12, Aer Lingus/Kommission (ECLI:EU:T:2015:78), und T-500/12, Ryanair/Kommission (ECLI:EU:T:2015:73), festgestellt, dass in dem Fall, dass eine Beihilfe in der Herabsetzung einer indirekten Steuer bestehe, die auf den Verbrauch eines bestimmten Gegenstandes oder einer bestimmten Dienstleistung erhoben werde, und sie von dem Unternehmen an seine Kunden weitergegeben werden solle, und in dem der sich aus der Anwendung des reduzierten Steuersatzes ergebende wirtschaftliche Vorteil auch an seine Kunden habe weitergegeben werden können, der von dem Unternehmen wiederzuerlangende Beihilfebetrag nur den Vorteil erfasse, der tatsächlich bei dem Unternehmen entstanden und verblieben sei.
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Ferner sei die AGL eine indirekte Steuer, die auf den Verbrauch von Granulat erhoben werde und die (nach dem Willen der Regierung des Vereinigten Königreichs) von den Unternehmen, die das Granulat abbauten und gewerblich nutzten, an ihre Kunden weitergegeben werden solle. Der wirtschaftliche Vorteil aus den Befreiungen für Schiefer habe von den Schieferherstellern (u. a. der Klägerin) in Form niedrigerer Verkaufspreise weitergegeben werden können — was auch tatsächlich geschehen sei.
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Darüber hinaus könnte aus demselben Grund die Rückforderung der nicht gezahlten Granulatabgabe in voller Höhe nicht die Wiederherstellung des früheren Zustands sicherstellen und zusätzliche Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen, da sie dazu führen könnte, dass die Schieferhersteller (u. a. die Klägerin) mehr zurückzahlen müssten, als sie tatsächlich als Vorteil erlangt hätten.
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Gemäß den Urteilen T-473/12, Aer Lingus/Kommission (ECLI:EU:T:2015:78), und T-500/12, Ryanair/Kommission (ECLI:EU:T:2015:73), sei daher die einzige Beihilfe, die von den Schieferherstellern wiederzuerlangen sei, der Vorteil, der ihnen tatsächlich entstanden und verblieben sei.
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Soweit schließlich in dem angefochtenen Beschluss von den Schieferherstellern die Rückzahlung der AGL, von der sie gemäß den Befreiungen für Schiefer befreit worden seien, in voller Höhe verlangt werde, ohne dass eine Ermäßigung vorgesehen werde, um dem Vorteil, der von den Schieferherstellern an ihre Kunden weitergeben worden sei, Rechnung zu tragen, habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, Art. 108 AEUV und/oder Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) falsch angewandt und/oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung des europäischen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Die Klägerin macht geltend, dass die Rückforderung der für den abgebauten Schiefer nicht gezahlten Granulatabgabe in voller Höhe in Bezug auf ihren finanziellen Vorteil aus der ihr gewährten Beihilfe unverhältnismäßig wäre und daher gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates verstieße. Die Klägerin habe den gesamten Vorteil aus der Befreiung von der AGL an ihre Kunden weitergegeben und es wäre für sie praktisch ausgeschlossen, rückwirkend diese nicht gezahlte AGL von ihren Kunden erstattet zu bekommen.